FUCHS   Rohrtechnik & -service

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fuchs Rohrtechnik & -service GmbH
(Stand 3.8.2021)


§ 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verbraucher

§ 1.1 Für den Geschäftsverkehr - hinsichtlich der Lieferung und Erbringung der vereinbarten Leistung - mit der Fuchs Rohrtechnik & -service GmbH, A-4461 Laussa, Brunngraben 9, FN 480164z (im Folgenden: Fuchs, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Fuchs, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesonders allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Fuchs ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
§ 1.2 Für Verbraucher gelten die zwingenden Regeln des KSchG soweit sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

§ 2 Angebot / Vertragsabschluss / Kostenvoranschlag

§ 2.1 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von Fuchs sind freibleibend und drei Wochen gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der von Fuchs mündlich oder schriftlich erteilten Auftragsbestätigung oder mit der Leistungserbringung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Alle Angaben sowie Abbildungen, Beschreibungen, Schemata, Zeichnungen usw. entsprechen nur Symbolfotos. Vertretbare technische und konstruktive Änderungen behält sich Fuchs vor. Etwaige für die Ausführung des Vertrages nötige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, Fuchs ist diesbezüglich zu informieren und gegebenenfalls schad- und klaglos zu halten hat.
§ 2.2 Kostenvoranschlag / Planung
Ein Kostenvoranschlag wird von Fuchs nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 20 % ergeben, so wird Fuchs den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

§ 3 Umfang des Auftrages

§ 3.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
§ 3.2 Fuchs ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Fuchs selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
§ 3.3 Für die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Geräte wird keine Gewährleistung übernommen. Für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Einbau und die Verarbeitung der beigestellten Güter wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Statik von Mauerwerk, Decken und sonstigen Oberflächen wird seitens des Auftraggebers gehaftet.

§ 4 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung / Leistungserbringung

§ 4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages am jeweiligen Arbeitsplatz ein möglichst ungestörtes und technisch einwandfreies Arbeiten erlauben. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber unentgeltlich und damit ohne Anspruch auf Kostenersatz bereit zu stellen.
§ 4.2 Der Auftraggeber wird Fuchs auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
§ 4.3 Der Auftraggeber sorgt und haftet dafür, dass Fuchs auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen und inhaltlich richtigen Unterlagen (zB Pläne, Maßangaben udgl) zeitgerecht vorgelegt werden und Fuchs von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
§ 4.4 Zur Leistungserbringung ist Fuchs erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragliche Einzelheiten erfüllt hat.

§ 5 Geheimhaltung / Datenschutz

§ 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Fuchs zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Fuchs bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Fuchs dem Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
§ 5.2 Fuchs ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.
§ 5.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Fuchs oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Fuchs aufrecht.
§ 5.4 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass durch Fuchs im Zuge der Auftragsdurchführung eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fuchs erfolgt nach Maßgabe der unter www.rohrtechnik-fuchs.at elektronisch abrufbaren Datenschutzerklärung unter Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und dem Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF

§ 6 Entgelt

§ 6.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erhält Fuchs ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Fuchs ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit unserer Rechnungslegung fällig. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Fuchs von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 9 Prozent pa.
§ 6.2 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Fuchs vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern sie nicht im Auftrag enthalten sind.
§ 6.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Fuchs, so behalten wir den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Entgelts für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
§ 6.4 Unterbleibt die (weitere) Ausführung des Werks, weil der vom Auftraggeber beigestellte Stoff untauglich ist oder sich als untauglich erweist (Unmöglichkeit), so liegt darin ein Umstand auf Seite des Auftraggebers, und wir behalten den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Zum Stoff zählen außer dem beigestellten Material auch jeder Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist (zB beigestellter Plan, Reparaturgegenstand, Rohrleitung), einschließlich von Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Auftraggebers, auf die Fuchs aufbauen muss.
§ 6.5 Vereinbart wird, dass bei der Reparatur, Reinigung oder Wartung von Rohrleitungen lediglich der Versuch geschuldet wird einen mangelfreien Zustand herzustellen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt.

§ 7 Erfüllungsort / Gefahrtragung

Erfüllungsort ist der Sitz der Fuchs Rohrtechnik & -service GmbH in, A-4461 Laussa, Brunngraben 10.
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung wird der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowohl im Grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht grenzüberschreitenden Verkehr in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Incoterms festgelegt. Wurde hierüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt die Klausel „EXW“ „ab dem Sitz der Fuchs Rohrtechnik & -service GmbH in A-4461 Laussa, Brunngraben 10“ der jeweils geltenden Incoterms.
Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der Fuchs Netzwerkschnittstelle auf den Vertragspartner über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (samt Zinsen und Nebengebühren) unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwirbt Fuchs Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Auftraggeber hat den - an seinem Standort - erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

§ 9 Abnahme / Teillieferung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Fuchs zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Sofern keine eigenständige Abnahme durchgeführt wird, gelten sämtliche Leistungen spätestens 14 Tage nach Erbringung oder Lieferung als abgenommen.
Sofern Reparatur-, Wartungs- oder Montageleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
1. wenn die Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Endkunden bestätigt wird;
2. wenn die erbrachte Lieferung oder Leistung operativ bei Auftraggeber oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; 3. oder spätestens 14 Tage nach erfolgter Leistung.
Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
Sofern Fuchs Lieferungen und Leistungen teilbar sind, sind Teillieferungen und Teilabnahmen zulässig.

§10 Schutz des geistigen Eigentums

§ 10.1 Die Urheberrechte an den von Fuchs, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei uns. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung zu verkaufen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Fuchs – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
§ 10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen oder Gegenstände nicht zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 10.3 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Fuchs zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung einer gesonderten Vergütung sowie anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 11 Lieferverzug / Rücktritt / Annahmeverzug

§ 11.1 Die Lieferfristen und -termine werden von Fuchs nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe der Leistung an den Vertragspartner.
Fuchs ist berechtig, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Auftraggeber liefern zu lassen. § 11.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 3-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
§ 11.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Fuchs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren von Fuchs weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Fuchs sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen oder Teillieferungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von Fuchs erbrachte Vorbereitungshandlungen.
§ 11.4 Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann Fuchs entweder Erfüllung verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die gelieferte Ware anderweitig verwerten. Die Ware kann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages exkl USt als vereinbart. Fuchs hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

§ 12 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß § 9 dieser AGB.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Fuchs ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unserer schriftlichen Einwilligung der Auftraggeber selbst oder ein vom uns nicht ermächtigter Dritter an den vom Vertrag umfassten Gegenständen Änderungen vornimmt.
Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Sofern Fuchs Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt und/oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.
Das Regressrecht des § 933b ABGB findet keine Anwendung. Geringe Verschmutzungen der Oberflächen, Decken oder Wände durch die Leistungserbringung stellen keinen gewährleistungsfähigen Mangel dar.

§ 13 Haftung / Schadenersatz

§ 13.1 Der Auftraggeber hat sich den Vertragsgegenstand oder die vertraglich vereinbarte Leistung selbst ausgesucht und sich über Art und Beschaffenheit bzw. betreffend der Einsatzmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung uneingeschränkt Kenntnis verschafft.
§ 13.2 Mit der Ausnahme von Personenschäden, ist die Haftung von Fuchs für alle sich aus welchem Rechtsgrund auch immer ergebenden Ansprüche auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
In diesem Sinne ist für uns auch der Ersatz von indirekten Schäden sowie Folgeschäden (insbesondere Mangelfolgeschäden) - wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten und Informationen, Kosten aus Produktionsausfällen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber - ausgeschlossen.
§ 13.3 Die Haftung von Fuchs ist für jeden denkbaren Fall der Haftung unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, mit dem Auftragswert gedeckelt.
§ 13.4 Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.
§13.5 Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 13.6 Wird eine Ware oder Leistung von Fuchs auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt oder erbracht, so erstreckt sich die Haftung von uns nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Fuchs ist von einer etwaigen Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit und die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

§ 14 Höhere Gewalt

Sollte eine der beiden Vertragsparteien an der Ausführung ihrer Verpflichtungen im Zuge dieses Vertrags durch Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Großbrand, Sturm, Erdbeben, Überflutung oder insbesondere durch Arbeitskämpfe gehindert werden, soll die davon betroffene Partei der anderen Vertragspartei das Eintreten eines derartigen Ereignisses schnellstmöglich mittels Fax oder E-Mail anzeigen, die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, soweit wie möglich bekannt geben.
Die betroffene Vertragspartei ist im Falle von Höherer Gewalt nicht haftbar für etwaige Verzögerungen, Schäden oder Fehler in der Ausführung ihrer Verpflichtungen; sie hat jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Vertrag so bald als möglich wieder zu erfüllen.
Beide Vertragsparteien sollen mit ihren Verpflichtungen nach Beendigung des Falles der Höheren Gewalt oder nach Beseitigung der Auswirkungen umgehend fortfahren und die Fristen des Vertrags sollen entsprechend verlängert werden.

§ 15 Gerichtsstand / Rechtswahl / Mediation

§ 15.1 Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Fuchs vereinbart.
§ 15.2 Rechtswahl
Für dieses Vertragsverhältnis wird die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des österreichischen IPRG sowie sonstiger Kollisionsnormen vereinbart.
§ 15.3. Mediation
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

§ 16 Elektronische Rechnungslegung

Fuchs ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch uns ausdrücklich einverstanden.

§ 17 Weitere Bestimmungen

§ 17.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
§ 17.2 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 17.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
§ 17.4 Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.